Quartier Bayerischer Platz e.V.
  • Bay 1

Unsere Satzung


• beschlossen auf der Gründungsversammlung 30.10.2007
• geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.06.2016

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet Quartier Bayerischer Platz e.V. Er ist eingetragen im Vereinsregister von Berlin - Charlottenburg mit Aktenzeichen VR 27637 B Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein Quartier Bayerischer Platz e.V. steigert die Attraktivität des Quartiers rund um den Bayerischen Platz und bringt die Einzigartigkeit des geschichtsträchtigen Viertels wieder stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit. Nicht zuletzt unterstützt und stärkt der Verein die Vielfalt der Gewerbetreibenden und erhält damit die Lebensqualität der AnwohnerInnen. Dies beinhaltet sowohl die Förderung als Gewerbestandort, als auch als Wohnstandort.

Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

1. Organisation und Durchführung von Kiezfesten und Veranstaltungen für Anwohner und Gewerbe

2. Vorbereitung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im zeithistorischen Portal Cafe Haberland

3. Öffentlichkeitsarbeit, Planung und Durchführung von Maßnahmenmit dem Ziel, die geschichtliche und kulturelle Bedeutung des Bayerischen Viertels zu vermitteln. Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungs- und Ausbildungsstätten.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt, der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden.

b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

c) Ausschluss eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung, wenn es grob gegen die Satzung verstößt oder trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist.

d) Vor dem Ausschluss ist das Vereinsmitglied von der Mitgliederversammlung anzuhören oder ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§ 4 Beitrag

Der Jahresbeitragwird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzendem, einem Kassenwart und bis zu fünf Beisitzern.

2. Der Verein wird nach außen vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide jeweils einzelvertetungsberechtigt sind, vertreten.

3. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder sein und werden auf der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

8. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

9. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Führung der laufenden Geschäfte

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen

c) Einberufung der Mitgliederversammlung

d) Leitung der Mitgliederversammlung

e) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

f) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes

g) Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

2. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

8. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Wahl des Vorstandes muss jedoch in geheimer Einzelwahl erfolgen.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unter Angabe von Ort und Zeit und des jeweiligen Abstimmungsergebnisses zu unterschreiben.

10. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, sie kann mit einfacher Mehrheit Gäste zulassen.

11. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl der zwei Kassenprüfer/innen

c) Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten Tätigkeitsbericht

d) Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung

e) Beschlussfassung über Richtlinien der Vereinsarbeit

f) Ausschluss von Mitgliedern

g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

j) Abwahl der Vorstandsmitglieder

12. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 8 Kassenprüfer/innen

1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal jährlich von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.

2. Sie erstatten der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§ 9 Satzungsänderungen

1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung auf Grund einer Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichtes können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen dem Berliner Forum für Geschichte und Gegenwart zu.

 

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