Satzung
Quartier Bayerischer Platz e.V.
§ 1
Der Name des Vereins lautet Quartier Bayerischer Platz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Gründung in der Mitte des Jahres ist das erste Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2
Der Zweck des Vereins ist die Steigerung der Attraktivität des Quartiers rund um den Bayerischen Platz in Berlin.

Die Attraktivität soll durch Schaffung eines Informationsforums angestrebt werden, in dem sich Anwohner und Gewerbetreibende einbringen können und so ein Austausch auch Generationsübergreifend möglich wird.

Zudem sollen Straßenfeste und kulturelle Veranstaltungen im Bereich um den Bayerischen Platz in Berlin - Schöneberg organisiert werden.
 

Hierbei bringen sich Anwohner und Gewerbetreibende in die Organisation und Durchführung gleichermaßen ein.
Es werden folgende Beiträge erhoben:

5,00 EUR monatlich, zahlbar jährlich im voraus durch Überweisung.

§ 3
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt.

§ 4
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

§ 5
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Monat möglich. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden.

Die Mitgliedschaft endet ferner durch:

Tod

Ausschluss.

Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausge-schlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung verstößt oder trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist.

Vor dem Ausschluss ist das Vereinmitglied von der Mitgliederversammlung anzuhören oder ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben

§ 6
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7
Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertre-tendem Vorsitzenden, einem Kassenwart, fünf Beisitzern.

Der Verein wird nach außen vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter ver-treten.

Die Vorstandmitglieder müssen Mitglieder sein und werden auf der Mitglie-derversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§ 8
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Leitung der Mitgliederversammlung
  • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlun
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchfüh-rung, Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern

§ 9
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vor-stand schriftlich verlangt wird.

 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Einla-dungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festge-setzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 10
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinde-rungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, muss die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte ein Vereinsmitglied als Ver-sammlungsleiter in geheimer Wahl wählen. Des weiteren ist ein Protokollfüh-rer zu wählen.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Ergänzung der vom Vorstand mitgeteilten Tagesordnung beschließen.

Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehr-heit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel und zur Änderung des Vereinszwecks bzw. dessen Auflösung die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erfor-derlich.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Für Vorstandswahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stich-wahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

 

 

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festge-setzt. Die Wahl des Vorstandes muss jedoch in geheimer Einzelwahl erfol-gen. Auf Antrag (auch mündlich) von einem Drittel der bei der jeweiligen Ab-stimmung anwesenden Mitglieder muss schriftlich in geheimer Wahl abge-stimmt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter und dem Protokoll-führer unter Angabe von Ort und Zeit und des jeweiligen Abstimmungsergebnisses zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliedsversammlung kann mit einfacher Mehrheit Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen ein zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierüber ist in der Einladung zu informieren.

§ 11
Wird von der Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen, so sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam ver-tretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann etwas an-deres beschließen.

Die vorstehende Satzung wurde errichtet am 30.10.2007 in Berlin