Satzung
Quartier Bayerischer Platz e.V.
§
1
Der Name des Vereins lautet Quartier Bayerischer
Platz e.V.
Der
Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Gründung in der
Mitte des Jahres ist das erste Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2
Der Zweck des Vereins ist die Steigerung der Attraktivität des Quartiers
rund um den Bayerischen Platz in Berlin.
Die Attraktivität soll durch Schaffung eines Informationsforums angestrebt
werden, in dem sich Anwohner und Gewerbetreibende einbringen können
und so ein Austausch auch Generationsübergreifend möglich wird.
Zudem sollen Straßenfeste und kulturelle Veranstaltungen im Bereich
um den Bayerischen Platz in Berlin - Schöneberg organisiert werden.
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Hierbei
bringen sich Anwohner und Gewerbetreibende in die Organisation und Durchführung
gleichermaßen ein.
Es werden folgende Beiträge erhoben:
5,00 EUR monatlich, zahlbar jährlich im voraus durch Überweisung.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich mit den Zielen des
Vereins verbunden fühlt.
§ 4
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über
die Aufnahme entscheidet.
§ 5
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwei Monaten zum Ende eines Monat möglich. Der Austritt muss
schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch:
Tod
Ausschluss.
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Ein
Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausge-schlossen
werden, wenn es grob gegen die Satzung verstößt oder trotz
zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit dem Beitrag in
Rückstand ist.
Vor
dem Ausschluss ist das Vereinmitglied von der Mitgliederversammlung
anzuhören oder ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
zu geben
§ 6
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertre-tendem
Vorsitzenden, einem Kassenwart, fünf Beisitzern.
Der Verein wird nach außen vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
ver-treten.
Die Vorstandmitglieder müssen Mitglieder sein und werden auf der
Mitglie-derversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt.
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§
8
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung
der Mitgliederversammlung
- Einberufung
der Mitgliederversammlung
- Leitung
der Mitgliederversammlung
-
Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlun
- Aufstellung
eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchfüh-rung,
Erstellung eines Jahresberichts
- Beschlussfassung
über Aufnahme von Mitgliedern
§
9
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vor-stand schriftlich verlangt wird.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Einla-dungsfrist
von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festge-setzte
Tagesordnung mitzuteilen.
§
10
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinde-rungsfall
vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert,
muss die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte ein Vereinsmitglied als
Ver-sammlungsleiter in geheimer Wahl wählen. Des weiteren ist ein
Protokollfüh-rer zu wählen.
Die
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Ergänzung
der vom Vorstand mitgeteilten Tagesordnung beschließen.
Bei
der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehr-heit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist
eine Mehrheit von zwei Drittel und zur Änderung des Vereinszwecks
bzw. dessen Auflösung die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen
Stimmen erfor-derlich.
Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht.
Für Vorstandswahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein
Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht,
findet eine Stich-wahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten
Stimmen statt.
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Die
Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festge-setzt.
Die Wahl des Vorstandes muss jedoch in geheimer Einzelwahl erfol-gen.
Auf Antrag (auch mündlich) von einem Drittel der bei der jeweiligen
Ab-stimmung anwesenden Mitglieder muss schriftlich in geheimer Wahl
abge-stimmt werden.
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein
Beschlussbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter und dem Protokoll-führer
unter Angabe von Ort und Zeit und des jeweiligen Abstimmungsergebnisses
zu unterschreiben.
Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliedsversammlung
kann mit einfacher Mehrheit Gäste zulassen.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen ein zweite Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist. Hierüber ist in der Einladung
zu informieren.
§
11
Wird von der Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen, so
sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
ver-tretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann
etwas an-deres beschließen.
Die
vorstehende Satzung wurde errichtet am 30.10.2007 in Berlin
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